Versteigerungsbeingungen bei Präsenzauktionen










Versteigerungsbedingungen

 

 

Durch seine Unterschrift auf der Bieterkarte erkennt der Bieter/Ersteigerer nachfolgende Versteigerungsbedingungen an.
 
Die Versteigerung wird durchgeführt im Namen und für Rechnung des jeweiligen Auftraggebers.
 
Die Gegenstände werden ohne Gewährleistung des Auftraggebers und des Versteigerers für deren Güte, Beschaffenheit und Vollständigkeit versteigert.
Die Gegenstände werden so versteigert, wie sie stehen oder liegen. Für Schäden und Mängel, Bruch und Riss und für sonstige Mängel wird keine
Gewähr geleistet. Die technischen Daten und weiteren Angaben sind unverbindlich und stellen nur eine annähernde Beschreibung dar. Insbesondere
technische Daten, Baujahre, Ausstattungs- oder Typenbezeichnungen können aufgrund der besonderen Sachlage von den tatsächlichen Produktdaten
abweichen. Der Käufer verzichtet auch schon wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Möglichkeit der Vorbesichtigung auf Geltendmachung etwaiger
Prospekthaftung.
 
Die aufgeführten Positionen werden freibleibend angeboten und bis zum Versteigerungstermin sind aus rechtlichen Gründen Änderungen vorbehalten.
Ebenso sind Irrtümer und Druckfehler vorbehalten. Die Aufgebotspreise werden nach Ermessen des Versteigerers bestimmt. Die Erteilung des Zuschlages
kann der Versteigerer ohne Angabe von Gründen sich vorbehalten oder verweigern.
 
Der Zuschlag an den Meistbietenden wird erst erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes ein Übergebot nicht abgegeben worden ist.
Bei Differenzen über Meist- und Letzt-gebot werden die jeweiligen Gegenstände erneut ausgeboten. Personen, die gewerbsmäßig das Bieten für Andere
übernehmen oder sich dazu erbieten, ist der Zutritt zur Versteigerung verboten.
 
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Durch den Zuschlag erfolgt auch unmittelbar die Übergabe des ersteigerten Gegenstandes an den Ersteigerer
und somit geht die Sachgefahr auf ihn über. Die Demontage und der Abtransport kann nur in dem vorgesehenen Zeitraum durchgeführt werden. Ein
unentgeltlicher Verwahrungsauftrag zwischen Versteigerer und Ersteigerer wird nicht geschlossen. Dieses gilt auch dann, wenn der Abtransport wegen
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen noch verweigert wird. Eine Sachversicherung für die ersteigerten Gegenstände besteht nicht. Für den Untergang
oder für nachträglich eingetretene Mängel von oder an ersteigerten Gegenständen nach Zuschlag haftet der Versteigerer bzw. sein Auftraggeber in keinem
Fall. Die Bewachung bzw. die Versicherung der ersteigerten Gegenstände obliegt dem Ersteigerer.
 
Die bei der Versteigerung oder in der Nachversteigerung ausgestellten Rechnungen werden unter dem Vorbehalt der besonderen Nachprüfung und
eventuellen Berichtigung erteilt. Irrtum bleibt vorbehalten. Die Kaufgelder hat der Meistbietende nebst einem Aufgeld in Höhe von 18 % der Kaufgelder
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf Kauf- und Aufgeld sofort nach erteilten Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen und zwar per Barzahlung, per
bankbestätigtem Scheck ohne Zusatz jeglicher banküblicher Vorbehalte oder per Blitzgiro mit telefonischem Avis. Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Für
Ersteigerer mit nichtinländischem Sitz gelten ggfs. modifizierte Rechnungslegungen.
 
Demontage und Abtransport: Die ersteigerten Gegenstände müssen in dem vorgesehenen Zeit-raum demontiert und abtransportiert werden. Bei größeren
Aggregaten können in Ausnahme-fällen schriftliche Sondervereinbarungen getroffen werden.
 
Durch seine Unterschrift auf der Bieterkarte erkennt der Bieter/Ersteigerer die Versteigerungs-bedingungen an. Für Unfälle am Versteigerungsort und bei der
Besichtigung wird keine Haftung übernommen




       Als vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt für Vollkaufleute 58097 Hagen